§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Shotokan Dojo Sonkei. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz,,e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Vor Hülsenrech 6, 66606 St. Wendel - Niederlinxweiler.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und sportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es sollen vor allem die asiatischen Kampfkünste, speziell Shotokan-Karate, gepflegt werden.
(2) Karate im Sinne dieser Satzung ist eine Kampfkunst, in der alle Gliedmaße hauptsächlich in Schlägen, Stößen und Tritten zur Verteidigung und zu Angriffen eingesetzt werden. Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst, unter Achtung des sportlichen Gegners, die Persönlichkeit zu entfalten.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein soll als Mitglied des Saarländischen Karateverband e.V. (SKV) und des Deutschen Karateverband e.V. (DKV) angemeldet werden. Er unterliegt der Satzung dieser Verbände.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
(2) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.
(3) Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen,
(2) Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragssatzung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Quartals möglich und muss mindestens vier Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.
(3) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen insbesondere vor
- bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/ oder gegen die Interessen des Vereins;
- bei grobem unehrenhaftem Verhalten;
- bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung.
(4) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen
(3) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und der Schriftführerin/dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
(3) Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendvertreters müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 3;
- Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;
- Vertretung des Vereins im Verband nach § 3.
(6) Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
(7) Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung über die vereinsüblichen Medien und bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Genehmigung des Haushaltes;
- die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers;
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- die Wahl der Kassenprüfer;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch die vereinsüblichen Medien. Mitglieder, die durch Aushang oder Mitteilungsblatt nicht zu erreichen sind, müssen durch Schreiben eingeladen werden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 10 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung kann von Absatz 3 abgewichen werden.
(5) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis zu 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
(7) Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von der/ dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer, die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf
(3) Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmaljährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
(2) Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an den Saarländischen Karate Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
St. Wendel, den 05.03.2021